Unfall – und was nun? Schaden-Management heisst bei eisi GmbH: WIR kümmern uns um ALLES
Unser Anliegen ist es, Sie im Falle eines Unfalles komplett zu entlasten und Sie dabei zu unterstützen, dass Sie schnell wieder mit Ihrem Fahrzeug mobil sein können. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserem Team von Profis auf allen Fachgebieten! Denn die Schadenabwicklung gestaltet sich oftmals schwierig und langwierig, deshalb übernehmen wir gerne alles für Sie und koordinieren die Abwicklung und Regulierung mit Ihrer (Kaskoschaden) oder der gegnerischen Versicherung (Haftpflicht-/ Unfallschaden).
Dazu zählen:
- Erstellung & Übermittlung des Kostenvoranschlags
- Übermittlung des Bildmaterials
- Gutachteneinholung (falls notwendig)
- Einholung der Reparaturfreigabe
- Verrechnung des Selbstbehalts
Selbstverständlich nutzen wir dazu den schnellsten Weg und übermitteln alles elektronisch. Im Schadensfall erstellen wir die Kalkulation mit modernster Software Audatex / DAT .
Zehn wichtige Punkte nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die eintrittspflichtige Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig, d.h. diese werden von der gegnerischen Versicherung getragen. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 715,00 EURO brutto) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggfls. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
5. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher, steht Ihnen als Geschädigter während der Dauer der Reparatur oder bis zur Beschaffung eines neuen Fahrzeuges bzw. vom Unfallereignis an Nutzungsausfall bzw. ein Ersatz-/Mietfahrzeug zu. Wenden Sie sich gerne an uns, wir können Ihnen hierzu helfen. Alternativ zum Ersatzwagen können Sie die sog. Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp u.a. richtet – hierzu finden sich Angaben im Sachverständigengutachten.
8. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie nicht zu, dass Ihre Ansprüche durch die Abwicklung der gegnerischen Versicherung womöglich vereitelt und gekürzt werden. Seien Sie hellhörig, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners behauptet, Sie müssen die Abwicklung über diese durchführen und dürfen nicht selbst einen Sachverständigen, Anwalt oder Ihre Werkstatt des Vertrauens beauftragen. Das ist wissentlich falsch und widerspricht dem deutschen Schadensrecht.
9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Gerne helfen wir Ihnen hierzu und können Sie durch unsere und die Erfahrung unserer Kunden bei der Wahl eines Fachanwaltes unterstützen.
10. Der qualifizierte und unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Einschalten eines Anwaltes für den Geschädigten
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat ausdrücklich bestätigt, dass selbst bei „einfachen Verkehrsunfallsachen“ ein Rechtsanwalt durch den Geschädigten mit der Schadensregulierung beauftragt werden darf. Das OLG bezeichnet es als „geradezu fahrlässig“ einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln. Lesen Sie alle Informationen in der angefügten PDF Datei.